Entsorgung und Recycling von Abbruchmaterial
Gewerbeabfallverordnung
In der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen - Gewerbeabfallverordnung GewAbfV wird Abfalltrennung geregelt, um eine schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von Abbruchabfall sicherzustellen. Abfälle, die getrennt anfallen, sind getrennt zu halten, lagern, einzusammeln, zu befördern und der Verwertung zuzuführen. Zu diesen sogenannten Abfallfraktionen gehören:
- Glas
- Kunststoff
- Metalle und Legierungen
- Beton, Ziegel, Fliesen Keramik, wenn sie keine gefährlichen Stoffe enthalten
Abfallverzeichnis
Abfälle werden nach der Abfallverzeichnis-Verordnung klassifiziert, d.h. bezeichnet und nach ihrer Gefährlichkeit eingestuft. Für Abfälle gibt es 20 Gruppen. Mit einem Abfallschlüssel sind dort 838 Abfallarten erfasst und unterschiedlich, bspw. nach (nicht) überwachungsbedürftigen oder gefährlichen Abfällen, kategorisiert. Entsorgungsnachweise, Genehmigungen für Anlagen, Transportgenehmigungen, Abfallwirtschaftsbilanzen und Zertifikate werden nach der Abfallverzeichnis-Verordnung geregelt. Eine fehlerhafte Klassifizierung des Abfalls kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Abfallschlüssel wird EU einheitlich verwendet.
Ein Beispiel zum Abfallschlüssel:
- Abfallschlüssel 17, Hauptgruppe: Bau- und Abbruchabfälle (einschl. Aushub von verunreinigten Standorten)
- Abfallschlüssel 17 01, Untergruppe: Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
- Abfallschlüssel 17 01 01, Abfallart: Beton
- Abfallschlüssel 17 01 02, Abfallart: Ziegel
- ...
Für das Recycling relevant sind vor allem Unterscheidung zwischen Bodenaushub mit/ohne Schadstoffbelastung, Straßenaufbruch aus Beton oder mit teerhaltigem Asphalt, Hochbauschutt aus Beton oder Mauerwerk und gemischte Abbruchabfälle.
Als Baurestabfälle oder Baureststoffe werden bspw. Verbundstoffe oder Dachbeläge und Gummiabfälle bezeichnet, die keiner Abfallfraktion zugeordnet werden können. Diese werden entweder thermisch verwertet oder durch zerfasern, pulverisieren und erhitzen aufbereitet.
Abbruchmaterial
Als wesentlicher Kostenfaktor beim Abbruch gelten der Abtransport und die Entsorgung von abgebrochenem Material. Eine Entsorgung setzt eine getrennte Erfassung der anfallenden Abfallarten voraus. Besonders teuer und durch besondere Gesundheits- und Transportvorschriften kompliziert sind Gefahrstoffe oder kontaminiertes Material. Abbruchmaterial wird im Wesentlichen für Recycling-Baustoffe verwendet, stofflich oder thermisch verwertet, behandelt und evtl. deponiert wenn Schadstoffbelastungen vorhanden sind oder über den Schrotthandel (Metalle) verkauft. Für belastete Materialien wie belasteter Bodenaushub, Altholz A IV, teerhaltige Dachbahnen, Mineralwolle oder Asbestabfälle gelten Nachweispflichten und besondere Vorschriften zur Entsorgung.
- Altholz
Seit 2003 wird die Erfassung, Aufbereitung und Verwertung oder Beseitigung von Altholz in der Verordnung über die Entsorgung von Altholz - AltholzV geregelt. Altes Holz wird in Altholz, Industrierestholz und Gebrauchtholz eingeteilt. In der Verordnung gibt es weiterhin verschiedene Altholzkategorien, die unten genannt werden. Holz ist durch Sichtprüfung in eine Altholzkategorie einzuordnen. Besteht Unsicherheit über die eine Zuordnung, ist die nächsthöhere Kategorie zu verwenden.
- Altholzkategorie A I
Naturbelassenes, unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigtes und nur mechanisch bearbeitetes Holz. Beispielsweise Paletten aus Vollholz, Kisten aus naturbelassenem Vollholz.
- Altholzkategorie A II
Mit Leim, Farbe oder Lack behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und Holzschutzmittel. Dazu gehören Paletten-, Verschnitt-, Späne-, Transportkisten aus Holzwerkstoffen, Bauspanplatten.
- Altholzkategorie A III
Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung aber ohne Holzschutzmittel. Dazu zählen Paletten aus Verbundmaterial, Möbel mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung, Mischsortiment vom Sperrmüll.
- Altholzkategorie A IV
Altholz, behandelt mit Holzschutzmitteln und Holz, welches wegen seiner Schadstoffbelastung nicht den Kategorien I - III zugeordnet werden kann (ohne PCB-Altholz). Hierzu zählen Bahnschwellen, Leitungsmasten, Holzfachwerk, Dachsparren, Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz vor 1989, Altholz aus dem Wasserbau.
- PCB Altholz
Mit PCB belastetes Altholz ist nach der PCB/BCT Abfallverordnung zu entsorgen.
Altholz kann stofflich verwertet, das heißt zu Holzhackschnitzel oder Holzspänen verwertet werden, wenn es nicht aus der Altholzkategorie IV stammt oder aber aus der Kategorie III entsprechend aufbereitet wurde. Außerdem wird es zur Gewinnung von Synthesegas, Aktiv- oder Industriekohle eingesetzt oder anderweitig energetische verwendet. Die Untersuchung von Holzhackschnipseln und -spänen und Weiterverwertung von Altholz unterliegen diversen Vorschriften und Verordnungen.
- Glasabfall
Das meist vorkommende Fenster- und Türenglas wird zu neuem Fensterglas verarbeitet oder für Glasfaserprodukte, wie Glasfaserdämmstoffe, wieder verwendet.
- Kunststoffabfall
Kunststoffe aus Dämmung, Verkleidungen oder Fensterrahmen können bei Sortenreinheit zu neuen Kunststoffprodukten verarbeitet werden. Für die im Wesentlichen aus PVC, Polyurethan, -styrol, -ethylen und -propylen bestehenden Kunststoffe gibt es keine Nachweispflicht.
- Metallabfall
Metalle sind ebenfalls nicht nachweispflichtig. Sie gelten als Wertstoffe und müssen nach Eisen- (Eisen und Stahl) und Nichteisenmetall (Kupfer, Zink, Aluminium, etc.) getrennt werden.
- Asbest
Asbest gehört nach der Chemikalien-Verbotsverordnung zu den gefährlichen Stoffen. Die ChemVerbotsV regelt die Beschränkungen für das Inverkehrbringen für bestimmte Gefahrstoffe. Dazu zählen neben Asbest auch Quecksilber, Teeröle, Formaldehyd, Dioxin u.v.m. Asbest ist nicht wiederverwertbar und muss staubdicht verpackt und entsorgt werden. Bei Abbruch und Rückbau ist eine Fachfirma zu beauftragen. Für den Umgang und Transport von Asbest gelten besondere Vorschriften. Das Merkblatt TRGS 519 regelt den Schutz von Beschäftigten bei Abbruch- Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen.
- Baustoff-Recycling
Sinkende Ressourcen, Umweltbewusstsein und knapper Deponieraum machen ein Recyceln von Baustoffen oder Bauschutt nötig. In einer Anlage wird Bauschutt wie bspw. Beton sortiert, gebrochen und gesiebt. Das Material wird vorher nach Herkunft, Beschaffenheit, Art und Menge klassifiziert und geprüft.
Zu Bauschutt gehört mineralisches Material, das bei Abbruch-, Sanierungs-, Um- und Rückbauarbeiten anfällt. Dazu gehören Beton- und Mauerwerksabbruch aber auch Bodenaushub mit bodenfremden Bestandteilen.
Als Recycling-Baustoffe werden aufbereitete, zur Verwendung und Verwertung geeignete mineralische Baustoffe bezeichnet. Zum Straßenaufbruch gehören Beton und Bitumengemische. Das Recyclingmaterial wird im Straßen- und Wegebau, auf Verkehrsflächen, als Unterbau, Verfüllung und Aufschüttung etc. verwendet.
Der Einbau von Recycling Baustoffen kann in Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten und direkt im Grundwasser verboten sein.
Auch ein aufbereiten und wiederverwerten direkt am Abbruchprojekt ist denkbar. Bspw. wenn eine alte Betonfahrbahn vor Ort gebrochen und als Schotter wieder eingebaut wird. Das verhindert Transport- und Deponiekosten.
Ein besonderes Augenmerk gilt dem Arbeitsschutz bei Recyclinganlagen. Es entstehen Belastungen durch Staub mit Quarzanteilen, sogenannte silikogene Stäube, Lärm und Vibrationen
(c) by Päffgen GmbH bzw. deren Autoren 2008, www.abbruch.de
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