Arbeitssicherheit bei Abbrucharbeiten
Um das Leben und die Gesundheit bei Abbrucharbeiten zu schützen, müssen bei der Planung von Abbruch und Rückbau Arbeitsorganisation, Brand- und Explosionsgefahr ebenso bedacht werden wie die mechanischen und biologischen Gefährdungen. Die häufigsten Ursachen für Unfälle liegen in organisatorischen und technischen Mängeln sowie an Verhaltensmängeln bei den Beteiligten.
Gefahrensituationen und Gesundheitsgefährdungen ergeben sich aus vielen Aspekten der oben genannten Bereiche.
- Abstürzten, Stolpern, Ausrutschen, Umknicken, etc.
- Ungesicherte Öffnungen und Geschossränder
- Arbeiten, die neben- und übereinander ausgeführt werden
- Lasten am Kran
- Herabfallende Bauteile
- Gerüste, die nicht an die besonderen Bedingungen auf der Abbruchbaustelle angepasst werden
- Kippende oder Personen überrollende Arbeitsmittel wie Hydraulikbagger, LKW, Brennschneider, etc.
- Verschiedene Abbruchverfahren an einer Baustelle
- Sich schnell verändernde, statische Gegebenheiten
- Kontaminierte Abbruchprodukte, Bleistaub, Asbest(staub), Holzschutzmittel, etc.
- Allgemeine Lärm-, Vibrations- und Staubbelastungen
- Brand- und Explosionsgefahr durch Schweiß- und Trennarbeiten, Gasleitungen, Sprengstoffe
Unter anderem müssen folgende Regelungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bezug auf die Arbeitssicherheit (nicht nur bei) Abbrucharbeiten beachtet werden.
- Unfallverhütungsvorschriften Bauarbeiten / UVV Bauarbeiten
- Arbeitsstättenverordnung / ArbStättV
- Betriebssicherheitsverordnung / BetrSichV
- PSA - Benutzungsverordnung / PSA - BV
- Baustellenverordnung / BauStellV
- Gefahrstoffverordnung / GefStoffV
- Druckluftverordnung / DruckLV
- Lasthandhabungsverordnung / LasthandhabV
- Biostoffverordnung / BioStoffV
Die einzelnen Vorschriften sind so komplex, dass sie den Rahmen dieser Ausführung sprengen würden. Allerdings seien einige wichtige Maßnahmen aus den Unfallverhütungsvorschriften genannt, die speziell für Abbrucharbeiten gelten.
- Schriftliche Abbruchanweisung
Auf der Baustelle muss eine schriftliche Abbruchanweisung vorliegen, wenn ein Abbruch mit Großgeräten erfolgt bzw. eingerissen, demontiert, gesprengt wird oder wenn mit gefahrstoffhaltigen Teilen umgegangen wird. Sind keine besonderen sicherheitstechnischen Angaben nötig, kann auf die Schriftform verzichtet werden. Ist festgelegt, dass es sich die Abbrucharbeiten um eine gefährliche Arbeit im Sinne der UVV handelt, kann die ständige Anwesenheit einer aufsichtsführenden Person erforderlich sein.
- Aufsichtsführende Person
Gefahrenbereiche dürfen nicht betreten werden. Der Aufsichtsführende hat dafür zu sorgen, dass Gefahrenbereiche abgesperrt und evtl. durch Warnschilder gekennzeichnet sind und/oder das Warnposten, evtl. mit Signalgeräten, aufgestellt sind.
Wenn die Standsicherheit des abzubrechenden Gebäudes durch Witterungseinflüsse oder den Fortlauf der Arbeiten selber so beeinträchtigt, dass eine Gefahr für die Beschäftigten ausgeht, muss der Aufsichtsführende die Arbeiten unterbrechen.
- Einreißarbeiten
Einreißarbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn keine Mitarbeiter durch herabfallende Bauteile gefährdet werden, wenn sie die Zugmittel am Bauteil befestigen. Das Zugmittel muss lang genug sein, so dass sich die Zugvorrichtung (bspw. Kran) außerhalb der Reichweite einstürzender Bauteile befindet. Die Kabine der Zugvorrichtung muss entsprechend geschützt sein, so dass keine Bauteile in den Arbeitsbereich eindringen können.
Werden Bagger oder Lader zum abbrechen eingesetzt, muss ihre Reichhöhe mindestens ebenso hoch sein, wie das abzubrechende Bauwerk.
(c) by Päffgen GmbH bzw. deren Autoren 2008, www.abbruch.de
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